BETRIEBLICHES GESUNDHEITSMANAGEMENT
GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG PSYCHISCHE BELASTUNGEN
Dipl.-Soz.päd.
MARKUS KIRCH
Aachen
Laut Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu erfassen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (vgl. § 5 ArbSchG). Bei dieser Gefährdungsbeurteilung müssen auch psychische Belastungen der Arbeit berücksichtigt werden (vgl. § 5 ArbSchG, Absatz 3, Ziffer 6).
Unabhängig von allen gesetzlichen Vorgaben ist es aber auch einfach zu teuer und aufwendig für sie, die Potentiale ihrer Mitarbeiter ungenutzt zu lassen.
„66 Prozent der Beschäftigten, die mit ihrem Unternehmen unzufrieden sind, gaben an, physische Beschwerden zu haben. Bei denen, die von einer guten Unternehmenskultur berichteten, waren es nur 32 Prozent. Bei psychischen Beschwerden fielen die Ergebnisse ähnlich aus. Von allen Fehltagen geht jeder zehnte auf eine psychische Erkrankung zurück. Beschäftigte, die wegen Depressionen oder Erschöpfung krankgeschrieben sind, brauchen außerdem besonders lange ehe sie wieder arbeitsfähig sind.“ (frei nach Fehlzeitenreport der AOK 2015)